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Besuch der Berufsschule wenn mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt wurde
Schülerinnen und Schüler, die mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt haben und eine Begründung für die Lösung des Lehrverhältnisses vorliegt, können nach § 21 Schulpflichtgesetz um Schulbesuch ansuchen. Diesem Ansuchen ist eine Verpflichtungserklärung beizufügen.
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Schülerinnen und Schüler welche einzelne Unterrichtsgegenstände bereits in einem anderen Lehrberuf absolviert haben, können eine Befreiung in diesen Unterrichtsgegenständen beantragen.
Schülerinnen und Schüler, welche bereits die Berufsschule entsprechend der Anzahl der Lehrjahre absolviert haben, können auf Ansuchen und Zustimmung des Ausbildungsbetriebes bzw. der Ausbildungseinrichtung und Beibringung einer Verpflichtungserklärung der Gemeinde, die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Abschlusses um freiwilligen Besuch der Abschlussklasse ansuchen.